Impressum:
Angaben gemäß § 5 TMG:
u-concert GmbH & Co. KG, Luisenstr. 102, 42103 Wuppertal, Vertreten durch: Tilmann Rudorff, Henning Schmalenbach, Fax: 0202 4469407,
E-Mail: info(at)u-concert.de
Registereintrag: Eintragung im Handelsregister.
Registergericht: Wuppertal, Registernummer: HRA 23720
Verantwortlich für den Inhalt nach § 55 Abs. 2 RStV:
Henning Schmalenbach, Tilmann Rudorff
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Urheberrecht
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Datenschutz / DSGVO
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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Vermietungen von Veranstaltungstechnik
§ 1 GELTUNGSBEREICH
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für Dienstleistungen im Bereich Vermietung von Sachen (insbesondere von Geräten und Anlagen zur
Musikwiedergabe, Beleuchtungsanlagen, Videowiedergabe, Telekommunikation und Dekorationsmaterial) und technische
Durchführungen der Firma U-Concert GmbH & Co.KG
2. Sie gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
3. Entgegenstehende oder von unseren AGBs abweichende Bedingungen des Bestellers erkennt U-Concert GmbH & Co.KG nur an, wenn
sie ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmt.
4. Diese Bedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Besteller, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art
handelt.
§ 2 ALLGEMEINES
Dienstleistungen, Vermietung und Lieferung erfolgen nur zu den Angeboten und Auftragsbestätigungen von U-Concert GmbH & Co.KG
und ergänzend den nachstehenden Bedingungen.
§ 3 ANGEBOT UND PREISE
1. Eine Bestellung gilt dann als angenommen, wenn sie von U-Concert GmbH & Co.KG schriftlich bestätigt oder die Sache dem Mieter
übergeben wird. Ergänzungen und Abänderungen der Dienstleistungen oder des Mietvertrages bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung von U-Concert GmbH & Co.KG.
2. Die Einsetzbarkeit des Mietgegenstandes zu dem durch den Mieter beabsichtigten Zweck liegt allein im Risiko- und
Verantwortungsbereich des Mieters.
3. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.
§ 4 ERFÜLLUNG / GEFAHRÜBERGANG
1. U-Concert GmbH & Co.KG erfüllt den Mietvertrag, wenn sie den Mietgegenstand zum Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns in ihren
Geschäftsräumen zur Abholung durch den Mieter bereitstellt. Dies gilt auch dann, wenn sie den Mietgegenstand auf Wunsch des Mieters
an einem anderen Ort verbringt oder verbringen lässt. Der Gefahrübergang auf den Mieter erfolgt mit Bereitstellung der Ware durch UConcert
GmbH & Co.KG und im Zeitpunkt des vertraglichen Mietbeginns.
2. Ist dem Vermieter die Beschaffung eines bestimmten Gerätes nicht möglich, kann er den Vertrag dadurch erfüllen, dass er gleichwertige
Mietgegenstände bereitstellt.
§ 5 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
Sofern nichts anderes vereinbart wird, ist der Rechnungsbetrag innerhalb von 10 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen. Der
Vermieter ist daneben berechtigt, Hinterlegung einer Sicherheit in Höhe des dreifachen Mietpreises, maximal aber in Höhe des Wertes des
Mietgegenstandes abzüglich des Mietpreises zu verlangen. Die Mietzahlung erfolgt in bar oder durch Überweisung auf das in Angebot,
Auftragsbestätigung und Rechnung genannte Konto. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet. Die Geltendmachung eines höheren
Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 6 UNTERRICHTUNGSPFLICHT
1. Der Mieter ist verpflichtet, U-Concert GmbH & Co.KG unverzüglich Funktionsstörungen, Beschädigungen, Beschlagnahmen,
Pfändungen, Diebstahl oder Verlust der Mietsache mitzuteilen. Sofern die Verletzung dieser Pflicht zu einer Verschlechterung oder zum
Verlust der Mietsache führen, ist der Mieter gegenüber U-Concert GmbH & Co.KG zum Schadensersatz verpflichtet.
2. Der Mieter ist verpflichtet, U-Concert GmbH & Co.KG auf Verlangen schriftlich Auskunft darüber zu erteilen, wo sich die Mietsache
befindet.
§ 7 UNTERVERMIETUNG
Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung durch U-Concert GmbH & Co.KG gestattet.
§ 8 GEWÄHRLEISTUNG UND HAFTUNG DES VERMIETERS
1. Ansprüche des Mieters wegen offensichtlicher Mängel der Mietsache sind ausgeschlossen, wenn diese nicht innerhalb von 8 Tagen nach Übernahme des Mietgegenstandes dem Vermieter schriftlich angezeigt werden.
2. Im Falle verspäteter Bereitstellung der Mietsache oder Überlassung einer mangelhaften Sache haftet U-Concert GmbH & Co.KG, soweit
nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, nur für die Kosten der notwendigen Ersatzbeschaffung. Weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
§ 9 RÜCKGABE
1. Bei Ablauf der Mietzeit verpflichtet sich der Mieter, U-Concert GmbH & Co.KG den Mietgegenstand in dem Zustand zurückzugeben, der
dem Zustand bei Übergabe des Mietgegenstandes entspricht. Normale Abnutzungen des Mietgegenstandes durch vertragsgemäße
Benutzung bleiben insoweit unberücksichtigt.
2. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe verlängert sich die Mietzeit bis zur endgültigen Rückgabe, U-Concert GmbH & Co.KG steht für diese
Zeit in jedem Falle Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses zu.
§ 10 BESONDERE PFLICHTEN DES MIETERS
Der Mieter ist verpflichtet, die gemietete Sache vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen, soweit erforderlich, für Wartung und
Pflege der Mietsache zu sorgen, notwendige Reparaturen sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Originalteilen auf seine
Kosten vornehmen zu lassen. Die Kosten für Reparaturen infolge normaler Abnutzung gehen zu Lasten von U-Concert GmbH & Co.KG.
U-Concert GmbH & Co.KG behält sich vor, die erforderlichen Reparaturen selbst oder durch beauftragte Dritte auszuführen.
Der Mieter ist nicht berechtigt, ohne vorherige Zustimmung des Vermieters Veränderungen des Mietgegenstandes, insbesondere An- und
Einbauten, vorzunehmen sowie Kennzeichnungen am Mietgegenstand zu entfernen.
§ 11 BESICHTIGUNGSRECHT UND UNTERSUCHUNG DER MIETSACHE
1. U-Concert GmbH & Co.KG ist jederzeit berechtigt, den Mietgegenstand zu besichtigen oder durch einen Beauftragten besichtigen zu
lassen.
2. Der Vermieter ist berechtigt, nach vorheriger Benachrichtigung des Mieters den Mietgegenstand selbst zu untersuchen oder durch einen
Beauftragten untersuchen zu lassen, sofern diese Untersuchung die vertragliche Nutzung des Mietgegenstandes durch den Mieter nicht
mehr als lediglich unerheblich behindert. Der Mieter ist verpflichtet, U-Concert GmbH & Co.KG die Untersuchung in jeder Weise zu
erleichtern. Die Kosten der Untersuchung trägt U-Concert GmbH & Co.KG.
§ 12 WERKARBEITEN DES VERMIETERS
Werden durch U-Concert GmbH & Co.KG zusätzlich Werkarbeiten, z.B. der Aufbau einer Anlage oder der Aufbau einzelner Geräte
durchgeführt, gelten folgende Bestimmungen:
a. Sofern derartige Werkarbeiten kostenlos durch U-Concert GmbH & Co.KG erfolgen, haftet dieser nur bei grober Fahrlässigkeit oder
Vorsatz. Die Haftung von U-Concert GmbH & Co.KG beschränkt sich der Höhe nach auf die Deckungssumme seiner betrieblichen
Haftpflichtversicherung.
b. Der Mieter hat auf seine Kosten alles Erforderliche zu tun, damit die Arbeiten rechtzeitig beginnen und ohne Störung durchgeführt
werden können. Vor Beginn der Arbeiten hat er U-Concert GmbH & Co.KG vollständige Angaben über die Lage verdeckt geführter
Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie ähnlicher Anlagen zu machen. Weiter hat er U-Concert GmbH & Co.KG die zu beachtenden
Unfallverhütungsvorschriften bekannt zu geben.
c. Werden die Werkarbeiten durch U-Concert GmbH & Co.KG entgeltlich ausgeführt, gelten für diese Werkarbeiten zusätzlich
vollumfänglich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma U-Concert GmbH & Co.KG für Full-Service-Dienstleistungen, auf
Wunsch erhalten Sie eine gedruckte Kopie.
§ 13 ALLGEMEIN
Wird zwischen den Parteien anlässlich einer Open-Air Veranstaltung vereinbart, dass U-Concert GmbH & Co.KG die Funktionen der
Mietsache überwacht, hat U-Concert GmbH & Co.KG insbesondere folgende Rechte:
a. U-Concert GmbH & Co.KG kann die Anlage außer Betrieb setzen oder ggf. abbauen, wenn durch das Wetter eine Gefahr für die
Mietsache oder für die körperliche Unversehrtheit von anwesenden Personen besteht.
b. U-Concert GmbH & Co.KG kann die Anlage abschalten oder abbauen, wenn Krawall oder Aufruhr die Anlage gefährden.
c. Wird gemäß den vorstehenden Voraussetzungen die Anlage außer Betrieb gesetzt oder abgebaut, sind jedwede Ansprüche gegen UConcert
GmbH & Co.KG, insbesondere auch Minderungs- oder Schadensersatzansprüche, ausgeschlossen.
d. Soweit behördliche Genehmigungen für die Veranstaltung einer Open-Air Veranstaltung erforderlich sind, holt der Mieter diese auf
seine Kosten ein. Nichtvorliegen oder Entzug einer behördlichen Genehmigung liegt allein im Risiko- und Verantwortungsbereich des
Mieters, es sei denn, der U-Concert GmbH & Co.KG vorwerfbare Zustand der Mietsache ist hierfür verantwortlich.
§ 14 ANWEISUNGEN DES VERMIETERS
Werden durch das Aufstellen oder den Betrieb von Anlagen von U-Concert GmbH & Co.KG Personen oder Sachen einschließlich der
Mietgegenstände selbst und sonstiger Sachen von U-Concert GmbH & Co.KG gefährdet, ist der Mieter verpflichtet, Anweisungen von UConcert
GmbH & Co.KG zur Vermeidung von Gefahren Folge zu leisten. Der Mieter verpflichtet sich, auf ihm mitgeteilte oder ihm
bekannte Gefahren auch gegenüber Dritten hinzuweisen und diese entsprechend zu instruieren. Unterlässt der Mieter diesen Hinweis,
stellt er U-Concert GmbH & Co.KG von allen hieraus resultierenden Schäden frei.
§ 15 HAFTUNG DES MIETERS
1. Der Mieter ist verpflichtet, alle üblichen Versicherungen für die Mietsache abzuschließen.
2. Tritt der Mieter von dem Mietvertrag zurück oder verweigert er aus einem anderen Grund die Annahme der Leistung von U-Concert
GmbH & Co.KG, hat der Mieter Ersatz für die entstandenen Aufwendungen und geminderten Möglichkeiten einer anderweitigen
Vermietung nach folgenden Bestimmungen zu zahlen. Im Folgenden wird unter Auftragsvolumen 100% der geschuldeten Leistungen des
Mieters verstanden, die sich aus dem Mietzins zzgl. ggf. vereinbarter Werklöhne und der Leistungen von durch U-Concert GmbH &
Co.KG beauftragten Sub- Unternehmen zusammensetzen. Alle Preise verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die
Berechnung der nachfolgenden Fristen richtet sich nach dem Termin an dem der Mietvertrag zwischen den Parteien abgeschlossen wurde.
Der Mieter hat danach bei einem Rücktritt folgende Rücktrittsgebühren zu entrichten:
bis 60 Tage vor Mietbeginn 5% des Auftragsvolumens
bis 45 Tage vor Mietbeginn 20% des Auftragsvolumens
bis 30 Tage vor Mietbeginn 35% des Auftragsvolumens
bis 10 Tage vor Mietbeginn 50% des Auftragsvolumens
ab dem 9. Tag vor Mietbeginn oder Verweigerung der Annahme der Leistungen U-Concert GmbH & Co.KG: 80% des Auftragsvolumens.
§ 16. NEBENABSPRACHEN / SCHRIFTFORM
Sämtliche Nebenabsprachen bedürfen zur Gültigkeit der Schriftform.
§ 17 ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist unser Geschäftssitz, sofern sich aus der
Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.
2. Es gilt ausschließlich deutsches Recht.
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